Haftungsausschluss zum Reit(en)-unterricht
Reiten und der Umgang mit Pferden bergen unvorhersehbare Risiken für Leben, Gesundheit und Sachen aller Beteiligten.

Sie verzichten auf Ansprüche gegen die Eigentümer der Pferde aus § 833 BGB (Tierhalterhaftung) wegen aller durch die Pferde beim Reiten, Fahren und im sonstigen Umgang verursachten Personen-, Sach- und Vermögensschäden, soweit diese nicht durch eine Tierhalter – Haftpflichtversicherung gedeckt sind.

Weiterhin erfasst der Haftungsausschluss neben der Gefährdungshaftung aus § 833 BGB auch jegliche Schadenersatzansprüche aus Verschuldenshaftung, wobei diesbezüglich die Haftung wegen grober Fahrlässigkeit und Vorsatz unberührt bleibt.

Der Haftungsausschluss gilt nicht hinsichtlich Ansprüchen der Kranken-, Rentenversicherung und sonstigen Dritten. Eine solche Vereinbarung zu Lasten der Sozialversicherungsträger wäre gesetzeswidrig und damit nichtig.

Sie verpflichten sich jedoch, die Eigentümer von Regressforderungen der Kranken-, Rentenversicherungen und sonstigen Dritten im Innenverhältnis freizustellen, soweit diese nicht durch eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung gedeckt sind.

Tierhalter-Haftpflichtversicherungen besagen jedoch im Regelfall bezüglich Fremdreitern nur, dass das, was das Pferd in Obhut des Fremdreiters beschädigt, versichert ist. Nicht versichert sind hingegen die Schäden des Fremdreiters selbst.

Sie müssen also damit rechnen, dass z.B. die Kosten Ihrer Heilbehandlung nach einem Sturz vom Pferd aufgrund des Regresses der Krankenversicherung und der Freistellung im Innenverhältnis von Ihnen letztlich selbst zu tragen sind.

Es wird deswegen dringend empfohlen, eine geeignete Unfallversicherung (für die eigenen Schäden) und eine Privathaftpflichtversicherung (für die Fremdschäden) abzuschließen.

Bei Minderjährigen ist die Unterschrift beider gesetzlicher Vertreter erforderlich.
Ort, Datum                               Unterschrift/Erziehungsberechtigter (1)
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                                                                           Unterschrift/Erziehungsberechtigter (2)

 

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